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    NIS2 in Deutschland: Was kleine Unternehmen jetzt wissen müssen

    Das NIS2UmsuCG ist seit dem 6. Dezember 2025 in Kraft - ohne Übergangsfrist. Wer betroffen ist, welche Fristen gelten und was Sie konkret tun müssen.

    BromCom
    Zuletzt aktualisiert am
    NIS2 in Deutschland: Was kleine Unternehmen jetzt wissen müssen

    Was ist die NIS2-Richtlinie?

    Die NIS2-Richtlinie (Network and Information Security Directive 2) ist die bisher umfangreichste EU-Gesetzgebung zur Cybersicherheit und ersetzt die frühere NIS1-Richtlinie. In Deutschland gilt sie nicht direkt, sondern über das nationale Umsetzungsgesetz: das NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG), das das BSI-Gesetz umfassend neu fasst.

    Das Wichtigste vorab: Auch viele kleine und mittlere Unternehmen können indirekt betroffen sein - etwa als Zulieferer größerer Unternehmen oder wenn sie in bestimmten kritischen Sektoren tätig sind.

    Der tatsächliche Zeitplan - und warum ihn viele falsch erinnern

    Im Netz steht häufig, NIS2 sei "seit Oktober 2024 in deutsches Recht umgesetzt". Das ist falsch. Deutschland hat die EU-Frist deutlich überschritten. Der reale Ablauf:

  1. **17.10.2024** - EU-Frist zur nationalen Umsetzung, von Deutschland verpasst
  2. **13.11.2025** - Verabschiedung des NIS2UmsuCG durch den Bundestag
  3. **20.11.2025** - Bestätigung durch den Bundesrat
  4. **06.12.2025** - Inkrafttreten mit Verkündung im Bundesgesetzblatt, ohne Übergangsfrist
  5. **06.01.2026** - Freischaltung des BSI-Meldeportals, Start der dreimonatigen Registrierungsfrist
  6. **06.03.2026** - Ende der Registrierungsfrist
  7. Konsequenz: Die Pflichten gelten seit dem 6. Dezember 2025 unmittelbar. Es gibt keine Schonfrist, in der man "erst mal ein Konzept schreiben" darf. Wer heute noch nicht registriert ist und unter das Gesetz fällt, ist bereits im Rückstand.

    Wie viele Unternehmen sind betroffen?

    Unter der alten Rechtslage standen rund 4.500 Betreiber kritischer Infrastrukturen unter BSI-Aufsicht. Mit dem NIS2UmsuCG sind es nach Schätzungen des Gesetzgebers rund 29.500 Unternehmen - also etwa das Sechsfache. Viele davon haben nie zuvor mit dem BSI zu tun gehabt und keine eigene IT-Sicherheitsabteilung.

    Registrierungspflicht: eigenständig bußgeldbewehrt

    Ein Punkt, der in der Praxis regelmäßig unterschätzt wird: Die Registrierung beim BSI ist keine Formalie am Ende eines Projekts, sondern eine eigene Pflicht. Nach § 65 NIS2UmsuCG ist bereits das Versäumen der Registrierung bußgeldbewehrt - auch ohne dass es je einen Sicherheitsvorfall gab.

    Die Betroffenheitsprüfung ist dabei Aufgabe des Unternehmens selbst ("Selbstidentifikation"). Das BSI schickt keine Einladung.

    Welche Unternehmen sind direkt betroffen?

    NIS2 unterscheidet zwischen wesentlichen und wichtigen Einrichtungen:

    Wesentliche Einrichtungen (Essential Entities)

  8. Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern oder mehr als 50 Mio. € Jahresumsatz
  9. Tätig in Sektoren wie Energie, Verkehr, Banken, Gesundheitswesen, Wasser/Abwasser, digitale Infrastruktur
  10. Wichtige Einrichtungen (Important Entities)

  11. Unternehmen ab 50 Mitarbeitern oder 10 Mio. € Jahresumsatz
  12. Tätig in Post, Abfallwirtschaft, Chemie, Lebensmittel, Maschinenbau, digitale Dienstleistungen
  13. Die indirekte Betroffenheit - warum das auch KMU angeht

    Selbst wenn Ihr Unternehmen die Schwellenwerte nicht erreicht: Wenn Sie als Zulieferer oder Dienstleister für betroffene Unternehmen tätig sind, werden diese von Ihnen Nachweise über Ihre Cybersicherheitsmaßnahmen einfordern. Das betrifft zum Beispiel:

  14. IT-Dienstleister und MSPs
  15. Softwarehersteller
  16. Maschinenbauer mit Fernwartungszugang
  17. Logistikdienstleister
  18. Was müssen betroffene Unternehmen konkret umsetzen?

    1. Risikoanalyse und -management

    Unternehmen müssen systematische Risikoanalysen für ihre IT-Infrastruktur durchführen und dokumentieren. Das bedeutet:

  19. Inventarisierung aller IT-Assets
  20. Bewertung von Bedrohungen und Schwachstellen
  21. Ableitung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen
  22. 2. Sicherheitskonzept und Richtlinien

  23. Schriftliche IT-Sicherheitsrichtlinien für das gesamte Unternehmen
  24. Klare Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
  25. Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung
  26. 3. Incident Response - Vorfallsreaktion

    Bei einem Sicherheitsvorfall müssen betroffene Unternehmen:

  27. **Innerhalb von 24 Stunden**: Erste Meldung an das BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik)
  28. **Innerhalb von 72 Stunden**: Detaillierter Bericht
  29. **Innerhalb von 1 Monat**: Abschlussbericht mit Maßnahmen
  30. 4. Business Continuity Management

  31. Notfallpläne für IT-Ausfälle erstellen und testen
  32. Backup-Konzepte dokumentieren und regelmäßig prüfen
  33. Wiederanlaufpläne für kritische Geschäftsprozesse
  34. 5. Lieferkettensicherheit

    Sie müssen sicherstellen, dass auch Ihre IT-Dienstleister und Softwareanbieter angemessene Sicherheitsmaßnahmen umsetzen. Das erfordert:

  35. Sicherheitsanforderungen in Verträgen verankern
  36. Regelmäßige Überprüfung der Lieferanten
  37. Nachweis von Zertifizierungen (z.B. ISO 27001)
  38. 6. Schulung und Awareness

  39. Regelmäßige Schulungen für alle Mitarbeiter
  40. Besondere Schulungen für das Management
  41. Nachweis der durchgeführten Schulungen
  42. 7. Kryptografie und Verschlüsselung

  43. Einsatz von Verschlüsselung für sensible Daten
  44. Sichere Übertragungsprotokolle
  45. Schlüsselmanagement-Konzept
  46. 8. Zugangssteuerung (Access Control)

  47. Prinzip der minimalen Rechtevergabe (Least Privilege)
  48. Multi-Faktor-Authentifizierung für privilegierte Zugänge
  49. Regelmäßige Überprüfung von Zugriffsrechten
  50. Was droht bei Nichterfüllung?

    Die Sanktionen sind deutlich verschärft worden:

  51. **Wesentliche Einrichtungen**: Bußgelder bis zu 10 Mio. € oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes
  52. **Wichtige Einrichtungen**: Bis zu 7 Mio. € oder 1,4% des weltweiten Jahresumsatzes
  53. **Verstoß gegen die Registrierungspflicht**: eigenständiger Bußgeldtatbestand nach § 65 NIS2UmsuCG, unabhängig von einem Vorfall
  54. **Persönliche Haftung der Geschäftsführung**: Die Geschäftsleitung muss die Maßnahmen billigen, überwachen und sich schulen lassen - sie kann persönlich haftbar gemacht werden
  55. Ihr Fahrplan zur NIS2-Compliance

    Phase 1 (sofort): Betroffenheit prüfen und registrieren

  56. Überprüfen Sie Unternehmensgröße und Branche anhand der Anlagen des NIS2UmsuCG
  57. Analysieren Sie Ihre Lieferkettenposition
  58. Falls betroffen: Registrierung über das BSI-Meldeportal nachholen (Frist lief bis 06.03.2026)
  59. Phase 2 (kurzfristig): Bestandsaufnahme

  60. IT-Asset-Inventar erstellen
  61. Aktuelle Sicherheitslücken identifizieren
  62. GAP-Analyse gegenüber NIS2-Anforderungen
  63. Phase 3 (mittelfristig): Umsetzung

  64. Technische Maßnahmen implementieren
  65. Richtlinien und Prozesse dokumentieren
  66. Mitarbeiter schulen
  67. Phase 4 (dauerhaft): Betrieb und Verbesserung

  68. Regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen
  69. Vorfallsreporting-Prozesse leben
  70. Kontinuierliche Verbesserung
  71. Fazit

    NIS2 ist keine bürokratische Übung, sondern ein notwendiger Schritt zur Verbesserung der Cybersicherheit in Europa. Seit dem 6. Dezember 2025 ist das Thema in Deutschland verbindliches Recht - ohne Übergangsfrist, mit eigener Registrierungspflicht und mit persönlicher Verantwortung der Geschäftsleitung.

    Unser Tipp: Starten Sie jetzt mit der Betroffenheitsprüfung und der Bestandsaufnahme, auch wenn Sie noch nicht sicher sind, ob Sie unter das Gesetz fallen. Die Maßnahmen schützen Ihr Unternehmen in jedem Fall und zahlen sich aus.

    Sprechen Sie uns an - wir helfen Ihnen bei der NIS2-Betroffenheitsanalyse und der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen.

    ---

    *Rechtsstand: 13. August 2026. Grundlage sind das NIS2UmsuCG (verkündet am 5./6. Dezember 2025) und die Veröffentlichungen des BSI. Auf EU-Ebene laufen bereits Vorschläge zur Weiterentwicklung des Rechtsrahmens; prüfen Sie den Stand vor rechtlichen Entscheidungen. Dieser Artikel ist eine fachliche Einordnung und keine Rechtsberatung.*

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